Rostock, Deutschland In_process 16 days
Wildwuchs
Guten Tag, auf dem Weg „Beim Pulverturm“ (Verbindungsweg) wachsen die Hecken der Kleingartenanlagen von beiden Seiten so stark in den Weg hinein, dass die gesetzlich vorgeschriebene Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr unterschritten wird. Ich bitte die zuständige Behörde hierbei um Prüfung und Durchsetzung folgender rechtlicher Grundlagen: Lichtraumprofil nach dem Straßengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V): Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen und Wegen sind verpflichtet, den Luftraum über der Fahrbahn frei von Überwuchs zu halten. Es liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, da das notwendige Lichtraumprofil (Fahrbahnbreite plus mind. 4,00 m lichte Höhe) massiv eingeschränkt ist. Pflegeschnitt trotz Brutperiode (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG): Das sommerliche Rückschnittverbot greift hier nicht. Laut § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung von verkehrsgefährdendem Überwuchs ganzjährig zulässig und im Sinne der Gefahrenabwehr zwingend geboten. Rahmenkleingartenordnung: Der aktive Verein auf der rechten Seite steht in der Pflicht, seine Außengrenzen freizuhalten. Für die verlassene Anlage auf der linken Seite fällt die Verkehrssicherungspflicht direkt an die Eigentümerin (Stadt Rostock / Verband) zurück. Bitte fordern Sie die Verantwortlichen zu einem zeitnahen Rückschnitt auf bzw. veranlassen Sie eine Ersatzvornahme für den verlassenen Anlagenteil, um die ungehinderte Durchfahrt von Feuerwehr und Rettungsdienst sicherzustellen. Vielen Dank.