Rostock, Deutschland In_process 11 days
bauliche Gefahrenstelle
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich eine erhebliche Gefahrenstelle im öffentlichen Straßenraum der Tychsenstraße an. Bei der Tychsenstraße handelt es sich um eine öffentliche Straße, auf der mit 30 km/h gefahren wird. Entlang der Straße befinden sich Parkplätze, die im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn angeordnet sind. Nach meiner Wahrnehmung sind diese Parkplätze derzeit nicht mehr verkehrssicher nutzbar. Die Bordsteine bzw. Übergänge der Stellplätze zur Fahrbahn sind ausgefahren, beschädigt oder so ungünstig ausgebildet, dass Fahrzeuge beim Ausparken die Bordsteinkante häufig nur mit deutlich erhöhtem Gas überwinden können. Dadurch kommt es zu ruckartigen und schwer kontrollierbaren Rückwärtsbewegungen direkt in den öffentlichen Verkehrsraum. Zusätzlich stehen viele Fahrzeuge wegen der schlechten Nutzbarkeit der Stellplätze teilweise auf der Straße bzw. ragen in den Fahrbahnbereich hinein. Dadurch wird der fließende Verkehr auf der öffentlichen Straße behindert und die nutzbare Fahrbahnbreite eingeschränkt. In der vergangenen Woche kam es nach meiner Wahrnehmung beinahe zu einem schweren Unfall. Ein Kind fuhr mit dem Fahrrad die Straße entlang. Gleichzeitig fuhr ein Fahrzeug wegen der ausgefahrenen Bordsteinkante ruckartig rückwärts aus einem der 90-Grad-Stellplätze heraus. Das Kind wurde dabei beinahe erfasst. Aus meiner Sicht liegt daher eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit vor. Besonders gefährdet sind Kinder, Radfahrer, Fußgänger sowie andere Verkehrsteilnehmer, die die Tychsenstraße im öffentlichen Straßenraum benutzen. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h muss auch damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge, Fahrräder und Kinder den Straßenraum regelmäßig nutzen. Die Stadt bzw. der zuständige Straßenbaulastträger hat öffentliche Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Nach § 11 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast Bau und Unterhaltung der Straßen; die Straßenbaulastträger haben Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Können sie dies nicht leisten, ist auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Warnzeichen hinzuweisen. Für Gemeindestraßen sind nach § 14 StrWG M-V die Gemeinden Träger der Straßenbaulast. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO stellt zudem klar, dass die Verkehrssicherheit oberstes Ziel der Straßenverkehrs-Ordnung ist. Ich bitte daher um kurzfristige Prüfung vor Ort und um sofortige Sicherung der Gefahrenstelle, soweit die Verkehrssicherheit derzeit nicht gewährleistet ist. Insbesondere bitte ich um Prüfung folgender Punkte: 1. ob die 90-Grad-Stellplätze an der öffentlichen Straße noch verkehrssicher nutzbar sind, 2. ob die Bordsteinüberfahrten und Übergänge baulich instandgesetzt werden müssen, 3. ob Fahrzeuge wegen der Mängel teilweise in den Fahrbahnbereich hineinragen, 4. ob dadurch die Fahrbahn bei Tempo 30 gefährlich eingeengt wird, 5. ob das rückwärtige Ausparken wegen der ausgefahrenen Bordsteine zu unkontrollierten Fahrbewegungen führt, 6. ob kurzfristig Stellplätze gesperrt, markiert oder mit Warnhinweisen gesichert werden müssen, 7. ob verkehrsregelnde Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Radfahrern und Fußgängern erforderlich sind. Außerdem bitte ich um Prüfung, ob die derzeitige Situation noch den einschlägigen technischen Regelwerken für öffentliche Straßen und Parkstände entspricht, insbesondere hinsichtlich der sicheren Benutzbarkeit von Parkständen, Fahrgassen, Sichtbeziehungen, Bordsteinüberfahrten und der verbleibenden nutzbaren Fahrbahnbreite. Als fachliche Maßstäbe kommen insbesondere die RASt 06 für Stadtstraßen und die EAR 23 für Anlagen des ruhenden Verkehrs in Betracht. Die RASt behandeln den Entwurf und die Gestaltung von Stadtstraßen; die EAR 23 betreffen Anlagen des ruhenden Verkehrs und damit insbesondere Parkflächen. Bitte behandeln Sie diese Mitteilung ausdrücklich als Gefahrenanzeige. Wegen des bereits eingetretenen Beinahe-Unfalls mit einem Kind bitte ich um eine kurzfristige Rückmeldung, welche Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen veranlasst werden.