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Schrott-Kfz

Laut §12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. An unserer Adresse wurde nun ein dritter Anhänger auf den Parkplätzen vor dem Wohnhaus abgestellt. Zugehörig zu einer Abrissfirma. Die beiden anderen stehen nun seit 6-8 Wochen bzw. 6 Monaten. Anwohner können hier nicht mehr parken. Auch das umstellen der Anhänger auf den auf dem Bild abgebildeten Plätzen ist gemäß StVO nicht zulässig. Wir bitten um Unterstützung zur Schaffung der ursprünglichen Parkmöglichen. Ich habe noch Bilder von anderen Kalenderdaten, falls benötigt.